4. 4.1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Im KESG gibt der Kanton Bern allen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten diese Befugnis (Art. 27 Abs. 1 KESG). Zu prüfen ist, ob diese Einweisungsbefugnis alternativ neben der Verlegungsbefugnis der Vollzugsbehörde besteht, wenn sich ein erwachsener Eingewiesener im Straf- und Massnahmenvollzug befindet.