3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) kann die Vollzugsbehörde erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken sind solche Vollzugseinrichtungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Emmen- tal-Oberaargau waren somit sachlich zuständig, die Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019 zu erlassen.