Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.5 Im vorliegenden Fall stellen sich keine Fragen, welche den Beizug von Fachrichterinnen und Fachrichtern notwendig machen. Das Kindes- und Erwachsenenschutz- 2 gericht entscheidet daher mit einem Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. III.