2. 2.1 Angefochten ist ein ärztlicher Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 2.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 2.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 439 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.