Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 24. Juli 2019 Regeste: Art. 18 JVG/BE; Zuständigkeit für die Verlegung eingewiesener erwachsener Personen im Straf- und Massnahmenvollzug: Bei einer erwachsenen Person im Straf- und Massnahmenvollzug sind ausschliesslich die Vollzugsbehörde und in gewissen Fällen – insbesondere bei Gefahr im Verzug – die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Verlegung zur Behandlung in eine psychiatrische Klinik zuständig. Aufgrund dieser abschliessenden Zuständigkeitsregelung bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung kein Raum (E. 4.2). Erwägungen: I.