Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 559 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2019 Besetzung Oberrichter Bettler (Vorsitz), Oberrichter Studiger und Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber i.V. Schmid Verfahrensbeteiligte A.________ zurzeit Universitäre Psychiatrische Dienste Bern UPD, Bolligen- strasse 111, 3000 Bern 60 Beschwerdeführer gegen B.________ Vorinstanz Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 24. Juli 2019 Regeste: Art. 18 JVG/BE; Zuständigkeit für die Verlegung eingewiesener erwachsener Personen im Straf- und Massnahmenvollzug: Bei einer erwachsenen Person im Straf- und Massnahmenvollzug sind ausschliesslich die Vollzugsbehörde und in gewissen Fällen – insbesondere bei Gefahr im Verzug – die Lei- tung der Vollzugseinrichtung für die Verlegung zur Behandlung in eine psychiatrische Kli- nik zuständig. Aufgrund dieser abschliessenden Zuständigkeitsregelung bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung kein Raum (E. 4.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) befindet sich bis mindestens am 24. Oktober 2019 im Strafvollzug (pag. 39). 1.2 Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 verlegten die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer per 18. Juli 2019 im Rahmen des Strafvollzuges vom Regionalgefängnis Bern in die Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (abgekürzt: UPD) (pag. 39 ff.). 1.3 Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 ordnete Dr. med. C.________ (nachfolgend Vor- instanz) die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in den UPD an (pag. 15). 1.4 Gegen diese Verfügung vom 24. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer mit Fax- schreiben vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzge- richt erhoben (pag. 1). II. 2. 2.1 Angefochten ist ein ärztlicher Entscheid über eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 i.V.m. Art. 429 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 2.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwach- senenschutzgericht offen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 2.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 439 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.5 Im vorliegenden Fall stellen sich keine Fragen, welche den Beizug von Fachrichte- rinnen und Fachrichtern notwendig machen. Das Kindes- und Erwachsenenschutz- 2 gericht entscheidet daher mit einem Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richte- rinnen und Richtern (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.6 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. III. 3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) kann die Vollzugsbehörde erwachsene Eingewiesene im Straf- und Mass- nahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken sind solche Vollzugseinrichtungen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste Regionalstelle Emmen- tal-Oberaargau waren somit sachlich zuständig, die Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019 zu erlassen. 4. 4.1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Im KESG gibt der Kanton Bern allen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzten diese Befugnis (Art. 27 Abs. 1 KESG). Zu prüfen ist, ob diese Einweisungsbefugnis alternativ neben der Verle- gungsbefugnis der Vollzugsbehörde besteht, wenn sich ein erwachsener Eingewie- sener im Straf- und Massnahmenvollzug befindet. 4.2 Mit dem JVG strebte der Gesetzgeber die integrale Anwendbarkeit des JVG auf sämtliche Formen des Freiheitsentzugs bei Erwachsenen und Jugendlichen sowie für alle Vollzugseinrichtungen an (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 1). In Art. 18 Abs. 1 JVG wird die Verlegungsbefugnis grundsätzlich der Vollzugsbehörde zugewiesen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18). In Art. 18 Abs. 2 JVG sind diejenigen Fälle genannt, in denen der Gesetz- geber die Verlegungsbefugnis ausnahmsweise der Vollzugsleitung zuweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein rasches Handeln erforderlich ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. a JVG; Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG] vom 5. April 2017, S. 18). Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des JVG und der Tatsache, dass im JVG auch die Verlegung bei Gefahr im Verzug geregelt ist, handelt es sich in Art. 18 JVG um eine abschliessende Regelung der Zuständigkeit der Verlegung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug. Insofern bleibt für eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung von eingewiesenen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug kein Raum. 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung für eine Person verfügt, welche sich im Strafvollzug befindet. Nach den vorstehen- den Ausführungen fehlte ihr dazu die sachliche Zuständigkeit, womit die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 3 Abgesehen davon hat die Vorinstanz mit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbrin- gung vom 24. Juli 2019 dasselbe (Verlegung in die UPD) entschieden wie bereits die Vollzugsbehörde mit der Verlegungsverfügung vom 19. Juli 2019. Diese Verle- gungsverfügung besteht nach wie vor und dem Beschwerdeführer steht es offen, gegen diese innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung bei der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern Beschwerde einzulegen (Art. 49 Abs. 1 Bst. a JVG). IV. 5. 5.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfah- renskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG). 5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist kein entschädigungswürdiger Parteiauf- wand entstanden. 4 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz Mitzuteilen: - den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern UPD, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 Bern, 6. August 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Vorsitzende: Oberrichter Bettler Der Gerichtsschreiber i.V.: Schmid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen eine fürsorgerische Unterbringung hat die aufschiebende Wirkung nur, soweit der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügt. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5