22. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ihren Parteiaufwand selber zu tragen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SR 155.21]). Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz