Ohne eine solche Ergänzung kann sich die Vorinstanz nicht auf das Gutachten stützen, wenn sie die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung überprüft. Diese Überprüfung hat rasch stattzufinden und die dafür notwendigen Abklärungen sind unverzüglich in Auftrag zu geben. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines etwaigen Entlassungsgesuchs müsste ansonsten mangels genügender Entscheidgrundlagen je nach aktueller Situation möglicherweise gutgeheissen werden. V. 21. Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. a KESG).