Bei nicht ausreichender Ernährung ist ausserdem darzulegen, warum ein Mahlzeitendienst oder anderweitige auswärtige Versorgung mit Essen nicht möglich ist. 19.3.4 Im Ergebnis darf bei pflege- oder anderweitig betreuungsbedürftigen urteilsfähigen Personen die fürsorgerische Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung erst angeordnet werden, wenn aufgrund einer eingehenden Abklärung der persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation feststeht, dass aufsuchende Betreuung und Pflege nicht Abhilfe schaffen kann.