Massgeblich ist somit, ob die gesamte persönliche, soziale und gesundheitliche Situation auf den oben umschriebenen Zustand der Verkommenheit schliessen lässt. Solange die Verwahrlosung nicht schwer ist und die betroffene Person ihren Willen in Bezug auf ihre Gesundheit und ihre Wohnsituation frei bilden kann, muss dem ausdrücklichen Wunsch der urteilsfähigen Person, eine gewisse Vernachlässigung und Gesundheitsgefährdung in Kauf zu nehmen, der Vorrang gegeben werden. 19.3.3