397a–f ZGB). Dabei kann die Entscheidung einer urteilsfähigen Person, sich trotz ernsthafter Gesundheitsgefährdung medizinisch nicht behandeln zu lassen, für sich allein noch keine schwere Verwahrlosung begründen. Denn die medizinische Behandlung körperlicher Beschwerden ohne Einverständnis der betroffenen Person kommt nur bei deren Urteilsunfähigkeit (Art. 377 ff. ZGB) in Frage. Hinzukommen müssen weitere Mangelzustände wie ungenügende Körperpflege, hygienisch inakzeptable Wohnbedingungen, massive Selbstvernachlässigung und Mangelernährung (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz.