Denn dann gibt weniger der psychische Zustand der betroffenen Person als vielmehr die Gefahr schwerer Verwahrlosung Anlass zur Prüfung dieser Massnahme. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist eine drohende Verwahrlosung für sich allein nicht ausreichend. Erst die schwere Verwahrlosung kann eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen. Eine solche besteht in einem «Zustand der Verkommenheit», der mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr vereinbar ist (BGE 128 III 12 E. 3 S. 14).