5 19.3.2 In Fällen, in denen keine psychische Störung vorliegt oder die psychische Störung nicht zu einer Aufhebung der Urteilsfähigkeit führt (wie z.B. bei leichteren Formen der Demenz), müssen die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zu Betreuungszwecken besonders sorgfältig geprüft werden. Denn dann gibt weniger der psychische Zustand der betroffenen Person als vielmehr die Gefahr schwerer Verwahrlosung Anlass zur Prüfung dieser Massnahme.