Die betroffene Person kann den Willen, in der eigenen Wohnung zu verbleiben und dafür eine Gesundheitsgefährdung oder eine gewisse Verwahrlosung in Kauf zu nehmen, nicht mehr frei bilden. In diesen Fällen ergibt sich der Bedarf für Betreuung und Pflege ohne Weiteres aus der psychischen Störung, weshalb die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung häufig erfüllt sind.