Die Beschwerde ist abzuweisen. 19.3 Sobald sich die Beschwerdeführerin von der Operation erholt hat, ist die fürsorgerische Unterbringung zu überprüfen und dabei abzuklären, ob eine ambulante Versorgung ausreichend ist. 19.3.1 Bei schweren dementiellen Entwicklungen ist eine Pflege zu Hause in der Regel nicht ausreichend, da die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist und wegen der Verwirrtheit die Wohnfähigkeit verloren gegangen ist. Die betroffene Person kann den Willen, in der eigenen Wohnung zu verbleiben und dafür eine Gesundheitsgefährdung oder eine gewisse Verwahrlosung in Kauf zu nehmen, nicht mehr frei bilden.