Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, selbst ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung einer adäquaten medizinischen Versorgung zu leisten und sich um den Haushalt zu kümmern. Diese Situation deutet auf eine schwere Verwahrlosung hin, womit ein Schwächezustand gemäss Art. 426 ZGB vorliegt. Es stellt sich aber die Frage, ob für die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin eine fürsorgerische Unterbringung nötig ist oder ob auch ambulante Massnahmen, z.B. eine Spitexbetreuung, ausreichen. Neben den Ulcera an den Beinen leidet die Beschwerdeführerin aktuell auch an Ulcera an den Fersen.