19.1 In Bezug auf die dementielle Entwicklung vertritt das mit einem Psychiater als Fachrichter besetzte Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine andere Meinung als die Sachverständigen im Gutachten. Anlässlich der Verhandlung wurden die Orientiertheit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin getestet. Es wurde auch ein Uhrentest durchgeführt (Protokoll, pag. 159 ff.). Die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sind noch nicht so abgebaut, dass von einer mittelschweren Demenz gesprochen werden könnte. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine leichtbis mittelschwere Demenz vor.