19. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die Angaben der betroffenen Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Sachverständigen begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). 19.1