Eine akute Gefährdung sei nicht gegeben. Allerdings bestehe aufgrund der kognitiven Defizite und der hohen Pflegebedürftigkeit eine latente Selbst- und Fremdgefährdung, die mit Fortschreiten der Erkrankung weiter zunehmen werde. Als geeignete Wohnform werde ein Alters- und Pflegeheim erachtet. Die Beschwerdeführerin wünsche einen Austritt nach Hause. Dies könne klar nicht befürwortet werden. Es sei daher eine ordentliche fürsorgerische Unterbringung auszusprechen, um eine Platzierung in einem geeigneten Alters- und Pflegeheim zu ermöglichen.