3 sei die Beschwerdeführerin in einem Ferienbett im Pflegeheim D.________ betreut worden. 18.1.2 Die Pflege vom Pflegeheim D.________ informierte die Sachverständigen darüber, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht nicht mehr in der Lage sei, alleine zu leben. Es würde zu einer Verwahrlosung kommen, da sie die Körperpflege nicht selbständig ausführe. Weiter habe sie den Blutzucker nicht unter Kontrolle und esse nur Süssigkeiten. Die Beschwerdeführerin würde sich auch Kratzwunden zufügen und könne die Wundverbände nicht selbständig wechseln.