18. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf das Gutachten des PZM vom 29. Dezember 2016 (pag. 63 ff.) gestützt. 18.1 Für fremdanamnestische Angaben haben die Sachverständigen u.a. Auskünfte vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, der Pflege vom Pflegeheim D.________ und der Spitex der Region Emmental eingeholt. 18.1.1 Der Hausarzt berichtete davon, dass die Beschwerdeführerin zu Hause wie ein Messie gewohnt habe. In den letzten Wochen habe die Spitex vermehrt um eine Einweisung in ein Wohnheim gebeten. Er habe die Beschwerdeführerin daraufhin wegen eines Infektes am Arm ins Spital Thun eingewiesen. Nach dem Spitalaustritt