Ein zusätzliches Erfordernis bildet die Eignung der Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 13. Zuständig für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung sind die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden (Art. 428 Abs. 1 ZGB). 14. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid korrekt war und ob die Voraussetzungen für eine Rückbehaltung heute noch vorliegen. IV.