8. Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 450b Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). 9. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 10. Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 11. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. 2 III.