1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Emmental vom 6. Januar 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Psychiatriezentrum Münsingen (abgekürzt: PZM) untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wird spätestens am 14. Mai 2017 überprüft. Die Vorinstanz beauftragte das PZM, ihr per 14. April 2017 Bericht zur Frage der Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zu erstatten (pag. 13 ff.). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Postaufgabe am selben Tag; pag. 1 ff.) Beschwerde. 3. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.