17.5.3. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der medizinischen Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers als nichtig. Die Anordnung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, weshalb sie nicht aufgehoben zu werden braucht; im Entscheid ist demgemäss nur deren Nichtigkeit festzuhalten. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4