Im vorliegenden Fall fehlt die Unterschrift des Chefarztes sowohl auf dem Formular selbst als auch dem Auszug aus der Krankengeschichte. Die Anordnung der medizinischen Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten auch aus diesem Grund als nichtig. Ob der Mangel weniger schwer wöge und damit die Nichtigkeitsfolge entfiele, wenn der Chefarzt den Entscheid tatsächlich selbst gefällt und nur die Unterzeichnung an den Oberarzt delegiert hätte, kann hier offen bleiben, da sich solches weder aus der Anordnung selbst noch aus den Akten ergibt.