denn dieses enthält die Rechtsmittelbelehrung und dieses wird der betroffenen Person auch abgegeben. Es genügt nicht, nachträglich einen Auszug aus der Krankengeschichte zu erstellen und nur diesen zu unterzeichnen, selbst wenn darin die Voraussetzungen für die medizinische Massnahme dargelegt werden und deren Anordnung bestätigt wird. Massgebend für die Beurteilung der formellen Rechtsmässigkeit der Anordnung ist allein das Exemplar, das der betroffenen Person abgegeben wird.