17.5.2. Eine Verfügung muss zudem die Unterschrift der verfügenden Behörde tragen (Art. 52 Abs. 1 lit. g VPRG). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Verfügung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Chefarzt oder der Chefärztin gefassten Entscheid bestätigt. Fehlt sie, so ist die Verfügung in der Regel nichtig. Nicht notwendig, aber auch nicht schädlich sind die Unterschriften der übrigen mit dem Fall betrauten Personen; deren Unterschriften können zum Ausdruck bringen, wer die Anordnung vorbereitet oder beantragt hat. Für sich allein sind sie jedoch keinesfalls ausreichend.