BGE 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2). Bei dem behandelnden Oberarzt handelt es sich um eine offensichtlich unzuständige Person. Nach der gesetzlichen Konzeption sollte gerade vermieden werden, dass behandelnde Ärzte den Entscheid selbst fällen können. Je belastender sich eine Massnahme auf die betroffene Person auswirkt, desto mehr Gewicht ist der Einhaltung der formellen Anforderungen an den Erlass einer Verfügung beizumessen (vgl.