17.5.1. Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsordnung. Im Allgemeinen werden fehlerhafte Verfügungen verbindlich, wenn sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten werden. Nur ausnahmsweise wird die Nichtigkeit einer Verfügung angenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tritt die Nichtigkeitsfolge ein, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.