Der vorliegenden Anordnung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Notfallsituation vorlag. Bereits im Behandlungsplan wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich distanzlos und bedrohlich verhalte, mitten in der Nacht laut singe und sich vor dem Spiegel selbst schlage. Dass sich die Situation in der Folge zugespitzt hätte, geht aus der Krankengeschichte und den Arztberichten nicht hervor. Die Voraussetzungen für eine formlose Anordnung der Zwangsmassnahme lagen demnach nicht vor. Der Oberarzt war demgemäss zum Erlass der Verfügung nicht befugt. 17.5.