Eine Notfallsituation liegt dann vor, wenn die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB genannten Voraussetzungen gegeben sind, und die Zeitdauer, die bei zweckmässiger Organisation der internen Abläufe für die schriftliche Ausfertigung und Unterzeichnung der Verfügung durch den Chefarzt notwendig ist, nicht mehr abgewartet werden kann, ohne dass die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften gesundheitlichen Schaden erleidet oder einen Angriff auf das Leben oder die körperliche Integrität Dritter verübt. Zu treffen sind dabei vorerst nur diejenigen Massnahmen, die unerlässlich sind, die