Die Beschwerdeinstanz muss mühelos beurteilen können, ob die betreffende Person die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu ist sie nicht in der Lage, wenn die Verfügung nur eine unleserliche Unterschrift und einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis („i.V.“) enthält. Im vorliegenden Fall hat die medizinische Zwangsmassnahme nicht der Chefarzt, sondern der behandelnde Oberarzt, der auch den Behandlungsplan verfasst hat, an- 2 geordnet. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine zum Erlass dieser Anordnung befugte Person.