Einerseits soll damit sichergestellt werden, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur angeordnet wird, wenn mindestens zwei Fachärzte sie für notwendig erachten. Andererseits darf der Entscheid nicht von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen getroffen werden, da diese aufgrund der mit der Behandlung verbundenen persönlichen Nähe zu der betroffenen Person nicht mehr als unbefangen gelten können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, N 32, 33 und 34 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7001 S. 7069 f.).