17.2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB muss die medizinische Massnahme zunächst im Behandlungsplan vorgesehen sein. Dieser muss gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB schriftlich ausgefertigt werden. Der „Behandlungsvorschlag“ vom 14. Dezember 2015 genügt diesen Anforderungen. Darin ist die – notfalls zwangsweise – Verabreichung von Clopixol ausdrücklich vorgesehen.