17.1. Bei der Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person handelt es sich um eine Verfügung einer Behörde. Für ihren Erlass gelten alle für Verfügungen geltenden einschlägigen bundesrechtlichen und ergänzenden kantonalen prozessualen Bestimmungen sowie die verfahrensrechtlichen Grundsätze, wie sie sich aus der Verfassung ergeben (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: HON- SELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5. Auflage 2014 [zitiert: BSK ZGB I-BEARBEITER], N 37 zu Art. 434/435 ZGB).