Regeste: - Art. 434 Abs. 1 ZGB: Zuständigkeit zur Anordnung einer medizinischen Zwangsmassnahme, Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung - Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann unter den Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3