{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-12-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2015-936_2015-12-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_936_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785be179f7c1944a50c6ff979c0ae6118e873d5a52ff60b36393f5305e4ad6219135ee70127d4eb2b6277e7e2a746c1499?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785be179f7c1944a50c6ff979c0ae6118e873d5a52ff60b36393f5305e4ad6219135ee70127d4eb2b6277e7e2a746c1499&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_936", "Checksum": "fccaa23af8f90733d31771e49be8dee0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 936"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 21.12.2015 KES 2015 936"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 21.12.2015 KES 2015 936"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 434 Abs. 1 ZGB: Zuständigkeit zur Anordnung einer medizinischen Zwangsmassnahme, Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung | medizinische Massnahme bei psychischer Störung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:23:33", "Checksum": "8ed8c12cccc596a66c0bfc08cecde373", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 21.12.2015 KES 2015 936\nRegeste:\nArt. 434 Abs. 1 ZGB: Zuständigkeit zur Anordnung einer medizinischen Zwangsmassnahme, Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung | medizinische Massnahme bei psychischer Störung\n\nKES 15 936, publiziert April 2016\n\nBesetzung\nOberrichter Josi (Referent), Fachrichter Dr. med. Hubschmid und Fachrichterin Holenweger\nGerichtsschreiber Günther\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nDr. med. Z.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nMedizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung: Behandlung ohne Zustimmung\n\nBeschwerde gegen die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung vom\n16. Dezember 2015\n\nRegeste:\n- Art. 434 Abs. 1 ZGB: Zuständigkeit zur Anordnung einer medizinischen Zwangsmassnahme, Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung\n- Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde\nArzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann unter den Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB\ndie Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen\nmedizinischen Massnahmen schriftlich anordnen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nIII.\n\n(…)\n\n17.\n\n17.1. Bei der Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person handelt es sich um eine Verfügung einer Behörde. Für ihren Erlass gelten\nalle für Verfügungen geltenden einschlägigen bundesrechtlichen und ergänzenden\nkantonalen prozessualen Bestimmungen sowie die verfahrensrechtlichen Grundsätze, wie sie sich aus der Verfassung ergeben (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in: HON-\nSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 5.\nAuflage 2014 [zitiert: BSK ZGB I-BEARBEITER], N 37 zu Art. 434/435 ZGB).\n\n17.2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB muss die medizinische Massnahme zunächst im Behandlungsplan vorgesehen sein. Dieser muss gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB schriftlich\nausgefertigt werden. Der „Behandlungsvorschlag“ vom 14. Dezember 2015 genügt\ndiesen Anforderungen. Darin ist die – notfalls zwangsweise – Verabreichung von\nClopixol ausdrücklich vorgesehen.\n\n17.3. Weiter muss die Massnahme vom Chefarzt der Klinik angeordnet werden. Der Entscheid soll bei derjenigen Person liegen, welche die Gesamtverantwortung für die betreffende Abteilung trägt. Einerseits soll damit sichergestellt werden, dass eine Behandlung ohne Zustimmung nur angeordnet wird, wenn mindestens zwei Fachärzte\nsie für notwendig erachten. Andererseits darf der Entscheid nicht von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen getroffen werden, da diese aufgrund der mit der Behandlung verbundenen persönlichen Nähe zu der betroffenen Person nicht mehr als\nunbefangen gelten können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, N\n32, 33 und 34 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und\nKindesrecht] BBl 2006 7001 S. 7069 f.). Anstelle des Chefarztes oder der Chefärztin\nkann die medizinische Massnahme auch dereen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin anordnen. Wer zur Stellvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem Organisationsreglement der Klinik. Die anordnende Person und deren Stellung in der Klinik sind in\nder Verfügung zu nennen (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, N 39 zu Art. 434/435\nZGB). Die Beschwerdeinstanz muss mühelos beurteilen können, ob die betreffende\nPerson die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu ist sie nicht in der Lage, wenn\ndie Verfügung nur eine unleserliche Unterschrift und einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis („i.V.“) enthält.\n\nIm vorliegenden Fall hat die medizinische Zwangsmassnahme nicht der Chefarzt,\nsondern der behandelnde Oberarzt, der auch den Behandlungsplan verfasst hat, an-\n\n2\ngeordnet. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine zum Erlass dieser Anordnung befugte Person.\n\n17.4. Einzig in einer Notfallsituation und nur für deren Dauer dürfen die zum Schutz der\nbetroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen vom behandelnden Arzt angeordnet werden (Art. 435 Abs. 1 ZGB). Eine Notfallsituation liegt\ndann vor, wenn die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB genannten Voraussetzungen\ngegeben sind, und die Zeitdauer, die bei zweckmässiger Organisation der internen\nAbläufe für die schriftliche Ausfertigung und Unterzeichnung der Verfügung durch den\nChefarzt notwendig ist, nicht mehr abgewartet werden kann, ohne dass die betroffene\nPerson mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften gesundheitlichen Schaden erleidet oder einen Angriff auf das Leben oder die körperliche Integrität Dritter verübt.\nZu treffen sind dabei vorerst nur diejenigen Massnahmen, die unerlässlich sind, die\nGefahr vorläufig abzuwenden und den Zustand zu stabilisieren. Soll die Zwangsmassahme zur weiteren Stabilisierung und Behandlung über die Notfallsituation hinaus\nfortgeführt werden, so hat der Chefarzt so rasch wie möglich eine entsprechende\nschriftliche Anordnung zu treffen.\n\n"}