Mit der Aufhebung des Entscheides und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor dem Entscheid vom 2. November 2015 befand. Demgemäss verbleibt der Beschwerdeführer bis zum neuen Entscheid über sein Entlassungsgesuch in der Klinik. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.