Die Erwachsenenschutzbehörde wird zu prüfen haben, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen weiter derart verbessert hat, dass eine Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Nachbehandlung, insbesondere zur Medikamentenabgabe, verantwortet werden kann. Kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen dazu weiterhin nicht gegeben sind, wird sie das Entlassungsgesuch erneut abweisen, gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB aber gleichzeitig anordnen, welche konkreten Nachbetreuungsmassnahmen oder alternativen Betreuungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine spätere Entlassung aus der Klinik geprüft werden.