6.4 Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die Erwachsenenschutzbehörde wird zu prüfen haben, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen weiter derart verbessert hat, dass eine Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Nachbehandlung, insbesondere zur Medikamentenabgabe, verantwortet werden kann.