Nachbetreuungsmöglichkeiten oder eine Umplatzierung in eine betreute Wohneinrichtung zu prüfen. Auch wenn im Überprüfungszeitpunkt die konkret zu treffenden Massnahmen noch nicht bekannt sind, so hat sie in jedem Fall die entsprechenden Abklärungen einzuleiten (Art. 446 Abs. 2 ZGB; vgl. ROSCH, in: Rosch/Büchler/Jakob (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 2 zu Art. 431 ZGB). Sie hat im Überprüfungsentscheid anzuordnen, welche konkreten Möglichkeiten geprüft werden und wer dafür verantwortlich ist.