6.3 Ist eine Verbesserung des Zustands der betroffenen Person eingetreten, ohne dass im Zeitpunkt des Entscheids die Voraussetzungen für eine Entlassung bereits gegeben sind, ist aber nach der Beurteilung der Ärzte bereits absehbar oder wahrscheinlich, dass die Betreuung und Behandlung in Zukunft auch ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, kann die Erwachsenenschutzbehörde sich nicht damit begnügen, in ihrem Überprüfungsentscheid die nächste Überprüfung in spätestens einem Jahr anzuordnen. Vielmehr hat sie im Hinblick auf eine mögliche Entlassung aus der Klinik konkrete