Die Erwachsenenschutzbehörde kann zudem von sich aus eine kürzere Frist für die nächste Prüfung festlegen (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, N. 11 zu Art. 431 ZGB). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn sich der Zustand der betroffenen Person seit der letzten Überprüfung verbessert hat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch mildere Massnahmen, wie eine ambulante Nachbetreuung, wie sie in Art. 32 und Art. 33 KESG vorgesehen sind, oder eine Unterbringung in einer die persönliche Freiheit weniger stark beschränkenden Institution zu prüfen. 6.2 (…)