BSK ZGB I-Autor]). Ergänzend dazu hat die betroffene Person die Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Damit ungerechtfertigt lange Unterbringungen nach Möglichkeit vermieden werden können, hat die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB).