6. 6.1 Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt, dass die Unterbringung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als eine Behandlung oder Betreuung in der betreffenden Einrichtung notwendig ist. Entsprechend ordnet das Gesetz an, dass die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist nach der Lage der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu treffen (GEISER/ETZENSBERGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N. 44 zu Art. 426 ZGB [im Folgenden zitiert: BSK ZGB I-Autor]).