Regeste: - Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 431 ZGB, Art. 32 und 33 KESG - Bei den Überprüfungsfristen nach Art. 431 ZGB handelt es sich um Maximalfristen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus eine kürzere Frist für die nächste Prüfung festlegen. Dies ist angezeigt, wenn sich der Zustand der betroffenen Person seit der letzten Überprüfung verbessert hat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch mildere Massnahmen zu prüfen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer leidet an einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie.