{"Signatur": "BE_OG_003", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-11-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_003_KES-2015-858_2015-11-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_858_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cb8fccc2b86fba4a60cc977125087b1aa578a9684ebfbc886ed1929f6fe97e0296ee6c2b686a46d2b5f389b6804799bb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778cb8fccc2b86fba4a60cc977125087b1aa578a9684ebfbc886ed1929f6fe97e0296ee6c2b686a46d2b5f389b6804799bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_858", "Checksum": "053923e7843bc07ef2ed6785451fca88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 858"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 13.11.2015 KES 2015 858"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte 13.11.2015 KES 2015 858"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Kindes- und Erwachsenenschutzgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindes- und Erwachsenenschutzgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überprüfungsfristen nach Art. 431 ZGB | Abweisung Entlassungsgesuch durch KESB"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:24:26", "Checksum": "704d5a4e3d4425bfafccbf6a21b66926", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzgericht 13.11.2015 KES 2015 858\nRegeste:\nÜberprüfungsfristen nach Art. 431 ZGB | Abweisung Entlassungsgesuch durch KESB\n\nKES 15 858, publiziert Februar 2016\n\nEntscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern\n\nvom 13. November 2015\n\nBesetzung\nOberrichter Josi (Referent), Fachrichter Dr. med. Gerber und Fachrichterin Münger\nGerichtsschreiberin Peng\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nBeiständin: W.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nFürsorgerische Unterbringung\n\nBeschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.\nvom 2. November 2015\n\nRegeste:\n- Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 431 ZGB, Art. 32 und 33 KESG\n- Bei den Überprüfungsfristen nach Art. 431 ZGB handelt es sich um Maximalfristen.\nDie Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus eine kürzere Frist für die nächste\nPrüfung festlegen. Dies ist angezeigt, wenn sich der Zustand der betroffenen Person\nseit der letzten Überprüfung verbessert hat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine\nEntlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch mildere Massnahmen zu prüfen.\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Beschwerdeführer leidet an einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie. Im Verlauf\nder bisherigen Hospitalisation konnte in Bezug auf die Affektspannung eine deutliche\nVerbesserung erzielt werden. Erregungszustände, bedrohliches Verhalten und impulsive\nReaktionsmuster sind seit Monaten nicht mehr aufgetreten und Gespräche mit dem\nBeschwerdeführer verlaufen ruhig und geordnet. Der psychische Zustand des\nBeschwerdeführers hat sich im stationären Rahmen stabilisiert. Es ist jedoch kein Prozess\nRichtung Heilung erkennbar, weshalb vom Beschwerdeführer nach wie vor ein\nBedrohungspotential ausgeht.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV.\n\n(...)\n\n6.\n6.1 Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt, dass die Unterbringung nur so lange\naufrechterhalten werden darf, als eine Behandlung oder Betreuung in der betreffenden\nEinrichtung notwendig ist. Entsprechend ordnet das Gesetz an, dass die betroffene\nPerson zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr\nerfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist nach der Lage\nder betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu treffen (GEISER/ETZENSBERGER, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014,\nN. 44 zu Art. 426 ZGB [im Folgenden zitiert: BSK ZGB I-Autor]). Ergänzend dazu hat die\nbetroffene Person die Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen (Art. 426 Abs. 4\nZGB). Damit ungerechtfertigt lange Unterbringungen nach Möglichkeit vermieden\nwerden können, hat die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach\nBeginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und\nob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von\nweiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die\nÜberprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB). Bei\ndiesen Überprüfungsfristen handelt es sich um Maximalfristen. Wie sich aus dem\nWortlaut des Gesetzes („so oft wie nötig“) ergibt, hat die Prüfung in kürzeren Abständen\nzu erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Angemessenheit der\nUnterbringung in Frage stellen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann zudem von sich\naus eine kürzere Frist für die nächste Prüfung festlegen (BSK ZGB I-\nGEISER/ETZENSBERGER, N. 11 zu Art. 431 ZGB). Dies kommt namentlich in Betracht,\nwenn sich der Zustand der betroffenen Person seit der letzten Überprüfung verbessert\nhat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch\nmildere Massnahmen, wie eine ambulante Nachbetreuung, wie sie in Art. 32 und Art. 33\nKESG vorgesehen sind, oder eine Unterbringung in einer die persönliche Freiheit\nweniger stark beschränkenden Institution zu prüfen.\n\n6.2 (…)\n\n6.3 Ist eine Verbesserung des Zustands der betroffenen Person eingetreten, ohne dass im\nZeitpunkt des Entscheids die Voraussetzungen für eine Entlassung bereits gegeben\nsind, ist aber nach der Beurteilung der Ärzte bereits absehbar oder wahrscheinlich, dass\ndie Betreuung und Behandlung in Zukunft auch ausserhalb der Klinik sichergestellt\nwerden kann, kann die Erwachsenenschutzbehörde sich nicht damit begnügen, in ihrem\nÜberprüfungsentscheid die nächste Überprüfung in spätestens einem Jahr anzuordnen.\nVielmehr hat sie im Hinblick auf eine mögliche Entlassung aus der Klinik konkrete\nNachbetreuungsmöglichkeiten oder eine Umplatzierung in eine betreute\nWohneinrichtung zu prüfen. Auch wenn im Überprüfungszeitpunkt die konkret zu\ntreffenden Massnahmen noch nicht bekannt sind, so hat sie in jedem Fall die\nentsprechenden Abklärungen einzuleiten (Art. 446 Abs. 2 ZGB; vgl. ROSCH, in:\nRosch/Büchler/Jakob (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 2 zu Art.\n431 ZGB). Sie hat im Überprüfungsentscheid anzuordnen, welche konkreten\nMöglichkeiten geprüft werden und wer dafür verantwortlich ist. Ist bereits absehbar,\nwann der Entscheid über das weitere Vorgehen getroffen werden kann, so hat sie auch\nden Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr,\ndass der Aufenthalt in der Klinik über die notwendige Zeit hinaus verlängert wird, wenn\neine Entlassung aus der Klinik zwar möglich wäre, aber die zwingend notwendige\nNachbetreuung noch nicht organisiert ist.\n\n"}