KES 15 858, publiziert Februar 2016 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2015 Besetzung Oberrichter Josi (Referent), Fachrichter Dr. med. Gerber und Fachrichterin Münger Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte X., Beiständin: W. Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z., Vorinstanz Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 2. November 2015 Regeste: - Art. 426 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 431 ZGB, Art. 32 und 33 KESG - Bei den Überprüfungsfristen nach Art. 431 ZGB handelt es sich um Maximalfristen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus eine kürzere Frist für die nächste Prüfung festlegen. Dies ist angezeigt, wenn sich der Zustand der betroffenen Person seit der letzten Überprüfung verbessert hat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch mildere Massnahmen zu prüfen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer leidet an einer kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie. Im Verlauf der bisherigen Hospitalisation konnte in Bezug auf die Affektspannung eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Erregungszustände, bedrohliches Verhalten und impulsive Reaktionsmuster sind seit Monaten nicht mehr aufgetreten und Gespräche mit dem Beschwerdeführer verlaufen ruhig und geordnet. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers hat sich im stationären Rahmen stabilisiert. Es ist jedoch kein Prozess Richtung Heilung erkennbar, weshalb vom Beschwerdeführer nach wie vor ein Bedrohungspotential ausgeht. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (...) 6. 6.1 Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt, dass die Unterbringung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als eine Behandlung oder Betreuung in der betreffenden Einrichtung notwendig ist. Entsprechend ordnet das Gesetz an, dass die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid über die Entlassung ist nach der Lage der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu treffen (GEISER/ETZENSBERGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N. 44 zu Art. 426 ZGB [im Folgenden zitiert: BSK ZGB I-Autor]). Ergänzend dazu hat die betroffene Person die Möglichkeit, jederzeit um Entlassung zu ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Damit ungerechtfertigt lange Unterbringungen nach Möglichkeit vermieden werden können, hat die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch (Art. 431 Abs. 2 ZGB). Bei diesen Überprüfungsfristen handelt es sich um Maximalfristen. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes („so oft wie nötig“) ergibt, hat die Prüfung in kürzeren Abständen zu erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Angemessenheit der Unterbringung in Frage stellen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann zudem von sich aus eine kürzere Frist für die nächste Prüfung festlegen (BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, N. 11 zu Art. 431 ZGB). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn sich der Zustand der betroffenen Person seit der letzten Überprüfung verbessert hat, aber noch zu wenig stabil ist, um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei sind auch mildere Massnahmen, wie eine ambulante Nachbetreuung, wie sie in Art. 32 und Art. 33 KESG vorgesehen sind, oder eine Unterbringung in einer die persönliche Freiheit weniger stark beschränkenden Institution zu prüfen. 6.2 (…) 6.3 Ist eine Verbesserung des Zustands der betroffenen Person eingetreten, ohne dass im Zeitpunkt des Entscheids die Voraussetzungen für eine Entlassung bereits gegeben sind, ist aber nach der Beurteilung der Ärzte bereits absehbar oder wahrscheinlich, dass die Betreuung und Behandlung in Zukunft auch ausserhalb der Klinik sichergestellt werden kann, kann die Erwachsenenschutzbehörde sich nicht damit begnügen, in ihrem Überprüfungsentscheid die nächste Überprüfung in spätestens einem Jahr anzuordnen. Vielmehr hat sie im Hinblick auf eine mögliche Entlassung aus der Klinik konkrete Nachbetreuungsmöglichkeiten oder eine Umplatzierung in eine betreute Wohneinrichtung zu prüfen. Auch wenn im Überprüfungszeitpunkt die konkret zu treffenden Massnahmen noch nicht bekannt sind, so hat sie in jedem Fall die entsprechenden Abklärungen einzuleiten (Art. 446 Abs. 2 ZGB; vgl. ROSCH, in: Rosch/Büchler/Jakob (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 2 zu Art. 431 ZGB). Sie hat im Überprüfungsentscheid anzuordnen, welche konkreten Möglichkeiten geprüft werden und wer dafür verantwortlich ist. Ist bereits absehbar, wann der Entscheid über das weitere Vorgehen getroffen werden kann, so hat sie auch den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Aufenthalt in der Klinik über die notwendige Zeit hinaus verlängert wird, wenn eine Entlassung aus der Klinik zwar möglich wäre, aber die zwingend notwendige Nachbetreuung noch nicht organisiert ist. 6.4 Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die Erwachsenenschutzbehörde wird zu prüfen haben, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers inzwischen weiter derart verbessert hat, dass eine Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Nachbehandlung, insbesondere zur Medikamentenabgabe, verantwortet werden kann. Kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen dazu weiterhin nicht gegeben sind, wird sie das Entlassungsgesuch erneut abweisen, gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB aber gleichzeitig anordnen, welche konkreten Nachbetreuungsmassnahmen oder alternativen Betreuungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine spätere Entlassung aus der Klinik geprüft werden. Mit der Aufhebung des Entscheides und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird das Verfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor dem Entscheid vom 2. November 2015 befand. Demgemäss verbleibt der Beschwerdeführer bis zum neuen Entscheid über sein Entlassungsgesuch in der Klinik. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.