5. Insgesamt erweist sich die Delegation der Kompetenz, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Einrichtung zu versetzen, an die Klinik K. als mit Art. 30 KESG und Art. 428 ZGB unvereinbar und somit als gesetzeswidrig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend aufzuheben. Die Kompetenz, die konkrete Einrichtung zu bezeichnen, verbleibt bei der KESB Y. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3